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SATZUNG DES VEREINS INITIATIVE NIENDORF e.V.

§1  – Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr

§2 – Zweck des Vereins

§3 – Mitgliedschaft

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6 – Verwendung von Mitteln

§7 – Organe des Vereins

§8 – Vorstand

§9 – Aufgaben des Vorstands

§10 – Bestellung des Vorstands

§11 – Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

§12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

§13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

§14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§15 – Auflösung des Vereins

§16 – Kosten und weitergehende vertragliche Verpflichtungen

§17 – Notwendige Satzungsänderungen

§18 – Inkrafttreten

§19 – Salvatorische Klausel

Hinweis: zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter, sofern nicht anderes kenntlich gemacht.


§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Initiative Niendorf“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
  3. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2     Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist Erhalt und Pflege eines gesunden Wohnumfeldes.
  3. Zum Vereinszweck gehören insbesondere:
    1. Das Mitwirken bei der Entwicklung von ganzheitlichen, zukunftsfähigen und nachhaltigen Bebauungsplänen unter transparenter Abwägung sozialer, ökonomischer und ökologischer Interessen.
    2. Der Verein fördert das Bewusstsein über das demokratische Staatswesen. Dabei wird der demokratische Grundgedanke nicht auf die kommunale Ebene beschränkt, sondern bewusst auch überregional und generationsübergreifend vermittelt.
    3. Ein konstruktiver und offener Dialog zwischen Stadt und Anwohnern. Die Durchführung von ergebnisoffenen Bürgerbeteiligungsverfahren (Information und Konsultation der Bürger sowie Kooperation mit den Bürgern) bei der Planung und Umsetzung von Bebauungsplänen, welche von einer breiten Öffentlichkeit getragen werden.
    4. Erreichen einer maßvollen Nachverdichtung.
    5. Umsetzung von Maßnahmen in der Stadtentwicklung zur langfristigen Einhaltung der Klimaschutzziele, z.B. 1,5°C.
    6. Umsetzung von Maßnahmen in der Stadtentwicklung zur Sicherung des natürlichen Wasserkreislaufes, insbesondere in Trocken- und Starkregenphasen (z.B. Schutz vor Hochwasser für Gebäude und Wegenetze).
    7. Vermeidung von Neuversiegelung und Maßnahmen zur Entsiegelung (zum Beispiel Verzicht auf zusätzliche Straßenverbreiterungen) für die Klimaanpassung.
    8. Stärkung und Erhalt von Flora und Fauna im Sinne des Umweltschutzes.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Interesse des Vereins notwendige Aufwendungen können gegen Beleg erstattet werden.

§3     Mitgliedschaft

  1. Der Verein arbeitet nach demokratischen Grundsätzen und ist parteilich unabhängig und konfessionsübergreifend.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  3. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um Mitglied des Vereins zu werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen – die Zusendung per E-Mail ist möglich.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
  6. Der Vorstand des Vereins führt eine Mitgliederliste.

§4     Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Die Übersendung per E-Mail ist möglich.
  3. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 2 Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Vorstand hat das Recht, bis zur Wirksamkeit des Ausschlusses die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhend zu stellen.

§5     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied des Vereins handelt eigenverantwortlich. Eine Haftung seitens des Vereins ist ausgeschlossen.

§6     Verwendung von Mitteln

  1. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
  2. Vermögen, Spenden und Erträge werden ausschließlich für die in §2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwandt. Hierfür können, soweit möglich, angemessene Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie sollten insbesondere die dauerhafte Erfüllung des Vereinszwecks sicherstellen.

§7     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8     Vorstand

  1. Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.

Dieser besteht aus:   

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertreter
  3. Stellvertreter, evtl. weitere Stellvertreter
  4. Kassenwart
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§9     Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder und Verwaltung der Mitgliedschaft.

§10   Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  3. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§11   Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom rangnächsten nicht verhinderten Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ranghöchsten Vorstandmitglieds.
  2. Der Vorstand leitet den Verein nach dem unter §2 genannten Zweck. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§12   Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    3. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    6. die Auflösung des Vereins,
    7. die Bestimmung des Kassenprüfers.

§13   Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Einführung oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem rangnächsten nicht verhinderten Stellvertreter geleitet. Zu Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer gewählt.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
  3. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein ranghöchster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich dem Gemeinwohl des Stadtteils besonders verdient gemacht hat. Die konkrete Auswahl findet durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung statt. Sollte keine Einigung zu erzielen sein, entscheiden die Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§16   Kosten und weitergehende vertragliche Verpflichtungen

Die Mitglieder sind nicht berechtigt, vertragliche oder sonstige Vereinbarungen einzugehen, durch die dem Verein Verpflichtungen auferlegt oder Kosten entstehen könnten. Eine finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder ist also ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Festlegung ist nicht möglich.

§17   Notwendige Satzungsänderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige Beanstandungen der Satzung durch das Gericht oder von Behörden, insbesondere durch redaktionelle Abänderungen oder Ergänzungen zu beseitigen.

§18   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 13.03.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.

§19   Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

Hamburg, 13.03.2024